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Statutenänderungen

Lorenza Mathilde Constance Anaïs

 

Dieser Text wurde vom Vorstand anlässlich der Sitzung vom 10. September 2002 gutgeheissen und von der Generalversammlung vom 26. Oktober 2002 bestätigt.

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Name

Unter der Bezeichnung "JEUNESSES MUSICALES DE SUISSE", "MUSIKALISCHE JUGEND DER SCHWEIZ", "GIOVENTÙ MUSICALE SVIZZERA", nachstehend "Vereinigung" genannt, besteht ein Verein gemäss Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Artikel 2 - Zweck

  1. Die Vereinigung bezweckt, die jungen Menschen aus allen Schichten zu vereinigen, um die Entwicklung der Musikkultur in all ihrer Vielfalt zu fördern, besonders im Rahmen lokaler und regionaler Gruppen, nachstehend „Mitglieder“ genannt.
  2. Die Vereinigung erfüllt rein ideelle Aufgaben zugunsten ihrer Mitglieder und verfolgt keine lukrativen Ziele.
  3. Die Vereinigung vertritt die Gesamtheit der Mitglieder bei den eidgenössischen und kantonalen Behörden, bei den nationalen kulturellen Organisationen, bei der Internationalen Föderation der Jeunesses Musicales und deren Mitgliedern. Sie arbeitet vor allem mit der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft, dem Schweizer Musikrat, dem Schweizer Musikpädagogischen Verband, dem Schweizer Tonkünstlerverein, den Hochschulen und Konservatorien für Musik sowie den Musikschulen zusammen.
  4. Die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt sich über die ganze Schweiz. Sie kann aufs Ausland ausgedehnt werden, wenn Gegenrecht gehalten wird. Die Vereinigung unterhält Beziehungen mit ausländischen Gruppierungen, die ähnliche Ziele verfolgen.

Artikel 3 - Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Genf.



 
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